Satzung des Imkervereins Trebeltal e. V.
§ 1 Name, Sitz, Gebiet und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Imkerverein Trebeltal.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 18513 Grammendorf
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4. Der Imkerverein kann einer übergeordneten Dachorganisation beitreten oder die Mitgliedschaft wieder beenden. Veränderungen innerhalb einer bestehenden Mitgliedschaft kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung beschließen.
1.5 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“ Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
2.5 Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes mit besonderer Schwerpunktsetzung auf die Honigbienen in ihrer natürlichen Umgebung und einer artenreiche Bienenweide. Dieser Zweck des Vereins wird durch folgende Aktivitäten umgesetzt:
Förderung der fachlichen Wissensvermittlung und des Erfahrungsaustausches zu allen Fragen der Imkerei.
Förderung der Zuchtarbeit zum Erhalt einer sanften (urbanen), gut lenkbaren Biene.
Unterstützung des Bemühens der Imker um die Gesundheit der Bienen und den Bienenschutz.
Pflege und Erhaltung der heimischen Natur, insbesondere der Wildbienen und der einheimischen Wild - Flora.
Pflege und Erhaltung des kulturellen Erbes der Imkerei.
Enge Zusammenarbeit mit dem Veterinärwesen, Organisation eines Bienengesundheitsdienstes und des Bienenschutzes.
Förderung von Nachwuchsimkern aller Altersgruppen.
Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenhaltung.
2.6 Der Imkerverein versteht sich als Interessenvertretung der Imker.
2.7 Sein Wirken ist nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet.
2.8 Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder voll geschäftsfähigen natürliche Person und jeder juristischen Person frei, die sich der Satzung des Vereins und damit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie im Verein bestehender Ordnungen verpflichtet.
3.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ein Antrag einer beschränkt geschäftsfähigen Person bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Nach Aufforderung zahlt der Antragsteller den Mitgliedsbeitrag auf das Vereinskonto ein. Anschließend wird der Antragsteller durch die schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes in den Verein aufgenommen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach dem Beschluss schriftlich ohne Angabe von Gründen mitzuteilen; er hat kein Anhörungsrecht.
3.3 Eine natürliche oder juristische Person kann auch beantragen, nur Fördermitglied zu sein. Fördermitglieder sind solche, die nicht aktiv Bienenhaltung betreiben, aber finanziell oder materiell den Verein freiwillig unterstützen.
3.4 Auf begründeten Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einzelnen Personen auch die Ehrenmitgliedschaft aussprechen. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein
4.1 Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 01.November eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.
4.2 Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten sowie die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, aber auch Beitragsrückstände (vgl. § 5).
Wird über ein Mitglied des Vereins durch den Vorstand des Vereins ein Ausschlussverfahren eröffnet, so ist dies dem Mitglied mit entsprechender Begründung mitzuteilen. Das Mitglied erhält Gelegenheit sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen, beginnend ab Zustellung der Mitteilung, zum Sachverhalt zu äußern. Wird das Ausschlussverfahren auch nach Erhalt und Bewertung der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes fortgeführt, so bedarf der Ausschluss eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zuvor hat das betroffene Mitglied nochmals die Möglichkeit, sich in der Mitgliederversammlung zu den vorgebrachten Ausschlussgründen zu äußern. Das Mitglied wird schriftlich und begründet über das Ergebnis informiert; weitere Rechte bestehen nicht.
4.3 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Dem Verein gehörende Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben. Ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung von geleisteten Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder Zuwendungen besteht nicht.
4.4 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Verbandsvermögens. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 5 Höhe des Mitgliedsbeitrags
5.1 Zur Deckung der Ausgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
5.2 Der Jahresbeitrag des Folgejahres ist bis zum 30.11. des laufenden Jahres im Voraus zu entrichten.
5.3 Ist der Jahresbeitrag des Folgejahres nicht bis zu 15.12. des laufenden Jahres auf dem Konto des Vereins oder beim Kassierer eingegangen, kann das betreffende Mitglied gemäß 4.2 aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5.4 Stundung oder Erlass von Beträgen sind beim Vorstand schriftlich begründet zu beantragen.
5.5 Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags freigestellt werden. Die Freistellung muss durch einen Vorstandsbeschluss erfolgen und wird dem Ehrenmitglied schriftlich mitgeteilt.
5.6 Die Mitgliederversammlung legt einen Sonderbeitrag für Fördermitglieder fest.
5.7 Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Grundsätzlich findet im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
7.2 Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor der Abhaltung in Textform oder Schriftform ( E- Mail oder Brief ) bekannt zu geben.
7.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl von zwei Kassenprüfer*innen
d. Festlegung der Mitglieds- und Sonderbeträge
e. Genehmigung des Kassenberichts und des Geschäftsberichts
f. Beschlussfassung über Anträge auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
g. Beschluss über die Auflösung des Vereins
h. Festsetzung von Beiträgen
i. Entgegennahme des Jahresberichts
j. Ausschluss von Mitgliedern
k. Anträge auf Satzungsänderungen, einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.
7.4 . Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Im Fall der Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.5 Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7.6 Wahlrecht haben alle Mitglieder mit Ausnahme der Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren.
7.7 Sollte eine Präsensversammlung nicht möglich sein, kann diese unter Beachtung des Datenschutzes auch online durchgeführt werden.
7.8 Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen. Sie werden dann mit der Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht.
7.9 Erhält bei einer Wahl mit mehreren Bewerbern kein Kandidat mehr als 50 Prozent der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten hatten.
7.10 Es steht dem geschäftsführenden Vorstand frei, die Durchführung außerordentlicher Mitgliederversammlungen zu beschließen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder unter Angaben von Gründen eine solche schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. In diesem Fall ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages mit Angaben der Tagesordnung schriftlich an die letzte gemachte Postanschrift oder Mailadresse einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat nach Bekanntgabe innerhalb von frühestens zwei und spätestens vier Wochen stattzufinden.
7.11 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer
8.2 Die beiden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB.
8.3 Zum erweiterten Vorstand gehören mit beratender Stimme die von der Mitgliederversammlung gewählten Obmänner für Sonderaufgaben und die Projektbegleiter.
8.4 Mit seiner Wahl zum Vorstand verpflichtet sich jedes Vorstandsmitglied und damit der Vorstand als Ganzes, die mehrheitlichen Interessen der Imker zum Wohle des Bienenwesens in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und anderen Institutionen zu vertreten. Persönliche Interessen werden dabei nicht verfolgt.
8.5 Entscheidungen und Richtungsvorgaben für die Entwicklung des Imkervereins werden dabei mit der Erwartungshaltung getroffen, die Zustimmung der Mehrheit der Imker zu erreichen. Dazu werden regelmäßig die Obleute des Imkervereins als erweiterter Vorstand an Diskussionen auf diesem Wege zur Entscheidungsfindung herangezogen und Wünsche der Imker, soweit bekannt, berücksichtigt.
8.6 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Vertretung des Imkervereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Erstellung des Geschäftsberichtes zur Mitgliederversammlung
die Verwaltung des Vereinsvermögens
die Anfertigung des Jahresberichts,
die Aufnahme neuer Mitglieder.
8.7 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre einzeln gewählt. Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder des Imkervereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt jedes Mal die Mitgliederversammlung.
8.8 Ein Mitglied amtiert nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers kommissarisch.
8.9 Scheiden mindestens zwei Mitglieder dauerhaft aus dem Vorstand aus, ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied bis zur nächstfolgenden Wahlversammlung in den Vorstand zu berufen, soweit in der Restlaufzeit für die Arbeit wichtige Beschlüsse zu fassen wären. Der/die Nachfolger/in tritt in die Restlaufzeit der Beauftragung des Vorgängers ein und kann sich nach Ablauf der Restlaufzeit der Wiederwahl auf der nächsten Wahlversammlung stellen.
8.10 Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen durchzuführen.
8.11 Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8.12 Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, zu unterschreiben.
8.13 Der Vorstand und die Funktionsträger des Imkervereins sind in ihrem Wirken für den Imkerverein über Vereins-Unfallversicherungen zu versichern.
§ 9 Projekte
9.1 Projekte sind zeitbefristete Aufgaben, die der Imkerverein auf Beschluss der Mitgliederversammlung durchführt. Diese Projekte können sowohl vereinsinterne Aufgaben betreffen als auch öffentlichkeitswirksam durchgeführt werden.
9.2 Der Projektbegleiter ist in seinem Wirken der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er steht in seinem Aufgabenkreis dem Vorstand im Hinblick auf die Durchführung des jeweiligen Projektes beratend zur Verfügung.
9.3 Sponsoren dürfen ausdrücklich nur in Abstimmung und mit Zustimmung durch den Vorstand in Projekte eingebunden werden.
9.4 Zum Abschluss des Projektes – sowie bei geschäftsjahrübergreifenden Vorgängen – legt der Projektbegleiter zu den jeweiligen Mitgliederversammlungen einen Rechenschafts- und in Abstimmung mit dem Kassenwart einen Bilanzbericht über das Projekt vor.
9.5 Der Projektbegleiter nimmt beratend entsprechend seines Wirkungskreises an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teil.
9.6 Die Mitgliederversammlung kann zur Begleitung von Projekten Durchführungsregelungen beschließen, in denen nähere An- und Vorgaben zum Projekt zusammengefasst sind.
§ 10 Kassen- und Vermögensverwaltung
10.1 Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
10.2 Vorstandsmitglieder, Obmänner, Projektbegleiter und Abgeordnete zu Veranstaltungen auf , Landes-des Imkerwesens sind ehrenamtlich tätig, jedoch kann ihnen gemäß § 670 BGB in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz auf Nachweis Ersatz für Auslagen, Tagesgelder und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
10.3 Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Imkervereins abzuschließen. Vom Kassenwart sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen. Die Prüfung ist durch die dazu bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.
§ 11 Kassenprüfer
11.1 Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer für 4 Jahre zu wählen.
11.2 Stellen sich nicht genug Kandidaten zur Wahl bzw. werden nicht genug Kassenprüfer gewählt, steht dem Vorstand das Recht zur Berufung einer unabhängigen Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muss, zu.
11.3 Mitglieder des Vorstands können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
11.4 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse, die Kasse- und Buchführung sowie den Jahresabschluss zu prüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein Bericht zu geben.
11.5 Der Antrag aus Entlastung des Vorstandes ist nach der Berichterstattung über die Kassenprüfung von den Kassenprüfern zu stellen.
§ 12 Ehrungen
12.1 Der Vorstand kann als besondere Anerkennung Ehrungen aussprechen. Ein entsprechender Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Über die ausgesprochenen Ehrungen und Auszeichnungen wird die nächste Mitgliederversammlung informiert.
12.2 Auch die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Ehrungen aussprechen.
12.3 Als besondere Ehrung kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
13.1 Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
13.2 Bei Auflösung des Imkervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an den Jugendfreizeit e. V. und den Tierparkförderverein e. V Grimmen zu gleichen Teilen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zu verwenden haben.
§ 14 In Kraft treten
14.1 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Imkervereins Trebeltal am …22.4.2023 beschlossen.
14.2 Sie tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund eingetragen ist.